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Erfüllt deine Zeiterfassung die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?
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Prüfe deine Zeiterfassung
Pflicht seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022
Deine Einschätzung
Bußgeld bei fehlenden Aufzeichnungen
bis 30.000 €
Für fehlende Nachweise nach § 16 Abs. 2 ArbZG (§ 22 ArbZG).
Was das Bundesarbeitsgericht entschieden hat
Der erste Leitsatz des Beschlusses 1 ABR 22/21 lautet:
„Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG eine von den Vorgaben in Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abweichende Regelung getroffen hat.“
Daraus folgt für dich als Arbeitgeber:
- Du führst ein System ein, das Beginn, Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst, einschließlich der Überstunden.
- Die Daten werden aufgezeichnet, nicht nur erhoben, damit sich Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten überprüfen lassen.
- Die Form ist offen, solange der Gesetzgeber nichts regelt: Papier kann je nach Tätigkeit und Betrieb genügen, und die Beschäftigten dürfen die Zeiten selbst eintragen.
Stand 13. Oktober 2026 ist kein Gesetz verabschiedet, das die elektronische Erfassung vorschreibt. Die Pflicht zur Erfassung gilt trotzdem schon heute.
Arbeitszeitgesetz und Mindestlohngesetz
Arbeitszeitgesetz. Die Arbeitszeit, die über acht Stunden am Werktag hinausgeht, zeichnest du auf und bewahrst die Nachweise mindestens 2 Jahre auf (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Seit dem BAG-Beschluss ist das nur noch ein Teil der Pflicht.
Mindestlohngesetz. Für Minijobber und für alle Beschäftigten in den Branchen aus § 2a SchwarzArbG zeichnest du Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des 7. Kalendertages nach dem Arbeitstag auf und bewahrst die Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre auf (§ 17 Abs. 1 MiLoG).
Dieser Check ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Sieh auch in deinen Tarifvertrag und in Betriebsvereinbarungen und frag im Zweifel eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
So erfasst du die Arbeitszeit ohne Aufwand
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Weiterlesen: was die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung 2026 bedeutet, Zeiterfassung Schritt für Schritt einführen, wann Excel riskant wird, Zeiterfassung im Homeoffice und die Stundenzettel-Vorlage zum Ausdrucken.
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Häufige Fragen
Ist Arbeitszeiterfassung Pflicht?
Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden (1 ABR 22/21): Arbeitgeber müssen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ein System einführen, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden, einschließlich der Überstunden. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.
Muss die Arbeitszeiterfassung elektronisch sein?
Stand 13. Oktober 2026: nein. Das BAG sagt ausdrücklich, dass die Erfassung nicht zwingend elektronisch erfolgen muss und je nach Tätigkeit und Betrieb auch Papier genügen kann. Ein Gesetz, das die elektronische Form vorschreibt, ist noch nicht verabschiedet. Wird es beschlossen, passen wir diese Seite an.
Gilt die Pflicht auch für kleine Betriebe?
Ja. Das BAG macht keine Ausnahme nach Betriebsgröße. Größe und Art der Tätigkeit spielen nur bei der Frage eine Rolle, wie das System aussieht.
Ist Vertrauensarbeitszeit noch erlaubt?
Ja, als Arbeitszeitmodell. Dein Team kann seine Zeit weiter frei einteilen, du darfst die Erfassung sogar an die Beschäftigten delegieren. Was nicht mehr geht, ist gar nicht zu erfassen.
Welche Arbeitszeiten muss ich bei Minijobbern aufzeichnen?
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, spätestens bis zum Ablauf des 7. Kalendertages nach dem Arbeitstag, und die Aufzeichnungen bewahrst du mindestens 2 Jahre auf (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Dasselbe gilt für alle Beschäftigten in den Branchen aus § 2a SchwarzArbG, etwa Bau, Gastronomie oder Gebäudereinigung. Minijobs in Privathaushalten sind ausgenommen.
Wie lange muss ich die Aufzeichnungen aufbewahren?
Mindestens 2 Jahre für die Nachweise über die Arbeitszeit, die über acht Stunden am Werktag hinausgeht (§ 16 Abs. 2 ArbZG), und für die Aufzeichnungen nach § 17 MiLoG. Für die allgemeine Pflicht aus dem BAG-Beschluss gibt es noch keine eigene gesetzliche Frist. Im Zweifel bewahrst du alles zwei Jahre auf.
Was droht, wenn ich die Arbeitszeit nicht erfasse?
Fehlen die Nachweise nach § 16 Abs. 2 ArbZG, droht ein Bußgeld bis 30.000 € (§ 22 ArbZG), bei den Aufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz bis 50.000 € (§ 21 MiLoG). Für die allgemeine Pflicht aus dem BAG-Beschluss kann die Arbeitsschutzbehörde die Erfassung anordnen; wer die Anordnung nicht befolgt, riskiert ebenfalls ein Bußgeld.
Gilt die Pflicht auch für leitende Angestellte?
Das BAG nimmt Arbeitnehmer aus, für die der Gesetzgeber eine Ausnahme vorgesehen hat. Das Arbeitszeitgesetz gilt zum Beispiel nicht für leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG und Chefärzte (§ 18 ArbZG). Ob jemand leitender Angestellter ist, hängt nicht vom Titel ab: Im Zweifel erfasst du.
Offizielle Quellen
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung)
- Arbeitsschutzgesetz, § 3 (Grundpflichten des Arbeitgebers)
- Arbeitszeitgesetz, § 16 Abs. 2 (Arbeitszeitnachweise)
- Arbeitszeitgesetz, § 22 (Bußgeldvorschriften)
- Mindestlohngesetz, § 17 (Erstellen und Bereithalten von Dokumenten)
- Mindestlohngesetz, § 21 (Bußgeldvorschriften)
- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, § 2a (Branchen mit Aufzeichnungspflicht nach MiLoG)
Daten geprüft am 13. Oktober 2026.